Verwaltungsstab nach dem neuen LBKG Rheinland-Pfalz
Mit dem neu gefassten Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) vom 17. Juni 2025 hat Rheinland-Pfalz die Strukturen im Katastrophenschutz neu geordnet. Für Landkreise und kreisfreie Städte heißt das: Sie müssen nicht nur Einheiten bereithalten, sondern auch eigene Führungsstrukturen bilden, das Personal dafür ausbilden und regelmäßig üben.
Zwei Komponenten: operativ-taktisch und administrativ-organisatorisch
Nach § 24 Abs. 1 LBKG bilden Landkreise und kreisfreie Städte
- eine operativ-taktische Komponente, die die notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung eines Ereignisses vorbereitet und durchführt (Nr. 3), und
- eine administrativ-organisatorische Komponente, in der Behörden und Stellen ressort- und fachübergreifend zusammenarbeiten (Nr. 4).
In der Praxis entspricht die erste Komponente der Führung des Einsatzes, die zweite dem, was viele Verwaltungen als Verwaltungsstab kennen. Das Land bildet beide Komponenten zusätzlich auf seiner Ebene (§ 5 Abs. 2).
Ausbildung des Stabspersonals ist Aufgabe der Kreise und Städte
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 LBKG verpflichtet Landkreise und kreisfreie Städte, für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes zu sorgen – ausdrücklich einschließlich des Stabspersonals. Das Land übernimmt die zentrale Ausbildung von Führungskräften, Sonderfunktionsträgern und Multiplikatoren (§ 5 Abs. 3). Daraus folgt: Grundlagen kommen oft vom Land, die regelmäßige Schulung des eigenen Stabes in seiner konkreten Zusammensetzung bleibt Aufgabe vor Ort.
Regelmäßige Übungen sind Pflicht
Landkreise und kreisfreie Städte sollen regelmäßig üben und dabei die Akteure aus der Alarm- und Einsatzplanung beteiligen (§ 24 Abs. 1 Nr. 9). Die Katastrophenschutzverordnung vom 4. September 2025 konkretisiert das mit festen Übungsarten und Fristen – mehr dazu im Beitrag zu den Katastrophenschutzübungen nach der KatS-LVO.
Was Verbandsgemeinden betrifft
Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden und große kreisangehörige Städte sind weiter für Brandschutz und allgemeine Hilfe zuständig. Im Katastrophenfall wirken sie mit und folgen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde (§ 3 Abs. 3). Zu Übungen können die Landkreise ihre Teilnahme anordnen (§ 7 Abs. 2 KatS-LVO).
Checkliste für Ihren Verwaltungsstab
- Sind die Stabsfunktionen besetzt, mit Vertretung?
- Kennen alle Mitglieder ihre Rolle, Abläufe und Arbeitsmittel im Stab?
- Gibt es einen Plan, wie neue Mitglieder eingearbeitet werden?
- Ist festgelegt, welche Übungen bis wann stattfinden?
- Sind Fachberater und Verbindungspersonen benannt und vorbereitet?
Quellen
Dieser Beitrag fasst die Rechtslage zusammen und ist keine Rechtsberatung.